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Nachlassverfahren Ablauf in Deutschland: Ihr umfassender Leitfaden 2025
Der Tod eines nahestehenden Menschen konfrontiert die Hinterbliebenen nicht nur mit Trauer, sondern auch mit dem oft komplexen Nachlassverfahren. Dieses Verfahren, auch als Erbgang bezeichnet, regelt den Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf die Erben. Viele sind unsicher, welche Schritte notwendig sind, welche Fristen gelten und welche Kosten entstehen. Wir, bei braun-legal, begleiten Sie persönlich durch jeden Schritt des Nachlassverfahrens. Dieser Beitrag erklärt den Ablauf detailliert, von der ersten Nachricht an das Nachlassgericht bis zur Klärung der Erbfolge und der Ausstellung wichtiger Dokumente wie dem Erbschein. Wir zeigen Ihnen, was auf Sie zukommt und wie Sie Ihre Rechte wahren.
Das Thema kurz und kompakt
Das Nachlassverfahren beginnt mit der Information des Nachlassgerichts über den Todesfall und umfasst die Erbenermittlung, Testamentseröffnung (falls vorhanden), die Möglichkeit zur Erbausschlagung und die Erteilung eines Erbscheins.
Die gesetzliche Erbfolge greift ohne Testament und richtet sich nach Ordnungen; Ehegatten haben eine Sonderstellung. Die Ausschlagungsfrist beträgt meist 6 Wochen.
Kosten des Nachlassverfahrens (z.B. für Erbschein, Testamentseröffnung) richten sich nach dem Nachlasswert (GNotKG); die Dauer variiert stark.
Ein Todesfall ist emotional belastend, und das folgende Nachlassverfahren kann komplex erscheinen. Mandant A sparte durch unsere frühzeitige Beratung über 5.000 € an vermeidbaren Kosten im Nachlassverfahren. Verstehen Sie den Ablauf und Ihre Optionen, um Fallstricke zu umgehen.
Das Nachlassverfahren verstehen: Beginn und erste Schritte
Das Nachlassverfahren in Deutschland beginnt offiziell, sobald das zuständige Nachlassgericht vom Tod einer Person erfährt. [1] In der Regel übermittelt das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, diese Information automatisch an das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. [2, 3] Dieses Gericht ist dann für die Abwicklung des gesamten Verfahrens zuständig, unabhängig davon, wo sich Nachlassgegenstände befinden. [2] Eine der ersten Amtshandlungen des Gerichts ist die Ermittlung, ob eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder ein Erbvertrag, existiert. [1] Viele wissen nicht, dass jede Person, die ein Testament auffindet, gesetzlich verpflichtet ist, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). [3] Liegt kein Testament vor oder ist es ungültig, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. [1] Das Nachlassgericht hat auch die Aufgabe, den Nachlass zu sichern, falls die Erben unbekannt sind oder Streitigkeiten drohen; hierfür kann ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1960 BGB). [1] Die Klärung dieser ersten Punkte legt den Grundstein für den weiteren Ablauf des Nachlassverfahrens.
Kernphasen des Nachlassverfahrens: Ein strukturierter Überblick
Der Ablauf eines Nachlassverfahrens folgt einer klaren Struktur mit mehreren Kernphasen. Nachdem das Nachlassgericht informiert wurde, steht die Erbenermittlung im Vordergrund. [1, 3] Hierbei wird geklärt, ob ein Testament existiert oder die gesetzliche Erbfolge greift. [1] Ein wichtiger Schritt ist die Testamentseröffnung, falls eine letztwillige Verfügung vorhanden ist. [3] Das Nachlassgericht informiert dann alle potenziellen Erben und Pflichtteilsberechtigten. [1] Anschließend haben die ermittelten Erben eine Frist von in der Regel sechs Wochen, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. [1, 2] Für den Nachweis der Erbenstellung, beispielsweise gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt, ist oft ein Erbschein erforderlich, dessen Ausstellung beantragt werden muss. [1, 4] Die folgende Liste zeigt die typischen Schritte:
Benachrichtigung des Nachlassgerichts durch das Standesamt (oft innerhalb von 3 Werktagen nach Todesfallanzeige). [3]
Ermittlung und ggf. Sicherung des Nachlasses (z.B. durch Nachlasspfleger). [1]
Prüfung auf Vorhandensein eines Testaments oder Erbvertrags. [1]
Eröffnung vorhandener Testamente und Information der Beteiligten. [1, 3]
Möglichkeit zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (Frist meist 6 Wochen). [1]
Beantragung und Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses. [2, 4]
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, falls mehrere Erben vorhanden sind.
Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen. [2]
Ein häufig übersehener Aspekt ist, dass das Nachlassgericht nicht für die Verteilung des Nachlasses unter den Erben zuständig ist; dies müssen die Erben untereinander regeln oder ein Testamentsvollstrecker übernimmt diese Aufgabe. [2] Die Komplexität und Dauer jedes Schrittes kann je nach Einzelfall stark variieren, insbesondere bei internationalen Erbfällen oder Streitigkeiten unter den Erben. Der nächste Abschnitt beleuchtet die Situation, wenn kein Testament vorliegt.
Gesetzliche Erbfolge meistern: Wer erbt ohne Testament?
Hinterlässt der Verstorbene kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge – die sogenannte gesetzliche Erbfolge tritt ein. [1, 5] Das Nachlassgericht ermittelt dann die Erben anhand ihres Verwandtschaftsgrades zum Erblasser. [1] Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924 ff. BGB). [5] Erben der ersten Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkelkinder. [1, 5] Sind Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, schließen diese Verwandte nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). [5] Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat eine Sonderstellung und erbt neben den Verwandten; sein Anteil hängt vom Güterstand und davon ab, welche Verwandten noch erben (§ 1931 BGB). [1, 5] Beispielsweise erbt der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft neben Kindern des Erblassers in der Regel die Hälfte. [5] Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, wenn keine Kinder da sind; oft erben dann auch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen einen Teil. [5] Die genaue Feststellung der gesetzlichen Erben und ihrer Quoten kann, besonders bei verzweigten Familienverhältnissen, einige Zeit in Anspruch nehmen und erfordert oft die Vorlage zahlreicher Urkunden wie Geburts- und Heiratsurkunden. [2, 4] Die Kenntnis dieser Regelungen ist entscheidend, um den weiteren Ablauf des Nachlassverfahrens zu verstehen.
Testamentseröffnung und -prüfung: Den letzten Willen umsetzen
Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, ist dessen Eröffnung ein zentraler Schritt im Nachlassverfahren. [1, 3] Das Nachlassgericht eröffnet jede letztwillige Verfügung formell, sobald es davon Kenntnis erlangt (§ 348 FamFG). [1] Alle bekannten gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie Pflichtteilsberechtigte werden über den Inhalt des Testaments schriftlich informiert, meist durch Übersendung einer Kopie. [1, 2] Die Testamentseröffnung selbst findet oft im Büroweg statt, eine persönliche Ladung der Beteiligten ist nicht immer üblich. [2] Für die Eröffnung fällt eine Gebühr an, die sich derzeit auf etwa 100 Euro belaufen kann. [2, 3] Das Gericht prüft zudem die formale Gültigkeit des Testaments, beispielsweise ob ein handschriftliches Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde (§ 2247 BGB). [1] Weniger bekannt ist, dass auch offensichtlich formunwirksame oder ältere, widerrufene Testamente eröffnet werden müssen. [2] Bei mehreren vorliegenden Testamenten gilt grundsätzlich das jüngste, sofern es wirksam ist und frühere Testamente wirksam widerruft. [1] Die genaue Prüfung und Auslegung des Testaments bildet die Grundlage für die Erteilung eines Erbscheins und die weitere Abwicklung. Als nächstes betrachten wir den Erbschein genauer.
Der Erbschein: Ihr offizieller Erbnachweis
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das ausweist, wer Erbe geworden ist und wie groß der jeweilige Erbteil ist (§ 2353 BGB). [1, 4] Er dient als Legitimationspapier gegenüber Dritten, wie Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt, um über den Nachlass verfügen zu können. [3, 4] Ein Erbschein wird jedoch nicht automatisch ausgestellt, sondern muss von einem oder mehreren Erben beantragt werden. [2, 4] Der Antrag kann direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar gestellt werden. [4] Für den Antrag sind diverse Unterlagen erforderlich, wie die Sterbeurkunde des Erblassers, Familienstammbücher und gegebenenfalls das eröffnete Testament. [4] Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt; beispielsweise können bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro Kosten von rund 330 Euro für Erbschein und eidesstattliche Versicherung anfallen. [4] Die Bearbeitungsdauer für einen Erbscheinsantrag kann wenige Wochen bis mehrere Monate betragen, abhängig von der Komplexität des Falles und der Auslastung des Gerichts. [4] Wichtig zu wissen: Mit der Beantragung eines Erbscheins gilt die Erbschaft in der Regel als angenommen, eine spätere Ausschlagung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich. [3, 4] In manchen Fällen, etwa bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll, kann auf einen Erbschein verzichtet werden. [3] Für Erbfälle mit Auslandsbezug gibt es eine spezielle Lösung.
International erben: Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Wenn sich Nachlassvermögen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark und Irland) befindet, kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) die Abwicklung erheblich erleichtern. [2] Es dient als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung und der Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in den teilnehmenden EU-Ländern. [8, 9] Das ENZ wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers ausgestellt. [2, 9] Die Voraussetzungen für den Antrag ähneln denen des deutschen Erbscheins, und auch hier richten sich die Gebühren nach dem gesamten Nachlasswert. [2] Ein wesentlicher Unterschied ist die begrenzte Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschriften des ENZ, die im Regelfall sechs Monate beträgt; eine Verlängerung kann beantragt werden. [2, 8] Viele Erben sind sich nicht bewusst, dass das ENZ nicht den nationalen Erbschein ersetzt, sondern parallel existiert und dessen Verwendung nicht verpflichtend ist. [9] Es ist besonders nützlich, um beispielsweise Konten im Ausland aufzulösen oder Immobilien umzuschreiben. Die Beantragung eines ENZ kann die oft komplizierte Anerkennung nationaler Erbnachweise im Ausland umgehen und so Zeit und Kosten sparen. Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) bildet die rechtliche Grundlage hierfür. [8, 9] Doch nicht jeder möchte ein Erbe antreten.
Erbschaftsausschlagung: Wenn der Nachlass nicht erwünscht ist
Nicht jedes Erbe ist ein Segen; manchmal ist der Nachlass überschuldet. In solchen Fällen haben Erben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. [1, 2] Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. [1] Diese Frist beginnt bei gesetzlicher Erbfolge mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (also Kenntnis vom Tod und der eigenen Erbenstellung). [1, 2] Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist erst mit der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht und der Bekanntgabe an den Erben. [2] Lebte der Erblasser im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. [2] Die Erklärung der Ausschlagung muss entweder persönlich zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (oder des Nachlassgerichts am Wohnsitz des Ausschlagenden) oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar erfolgen. [2, 3] Ein einfacher Brief an das Gericht genügt für eine wirksame Ausschlagung nicht. Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung sind vergleichsweise gering und können bei einem überschuldeten Nachlass pauschal etwa 30 Euro betragen. [3] Schlägt ein Erbe aus, geht das Erbe auf die nächste Person in der Erbfolge über. [5] Daher ist es wichtig, die Konsequenzen einer Ausschlagung genau zu bedenken, insbesondere wenn minderjährige Kinder als Nacherben in Betracht kommen, für die dann ebenfalls fristgerecht und formkorrekt ausgeschlagen werden muss, gegebenenfalls mit familiengerichtlicher Genehmigung. [2] Die Verwaltung des Nachlasses kann auch anderweitig geregelt sein.
Der Testamentsvollstrecker: Manager des letzten Willens
Ein Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille wie gewünscht umgesetzt wird. [3, 6] Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen, den Nachlass zu verwalten und gegebenenfalls die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen (§ 2203 BGB). [6] Die Ernennung kann eine bestimmte Person benennen oder dem Nachlassgericht die Auswahl überlassen. [3] Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. [6] Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung, wie die Abwicklungsvollstreckung (Regelfall) oder die längerfristige Verwaltungsvollstreckung (Dauervollstreckung), die bis zu 30 Jahre andauern kann. [6] Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die der Erblasser festlegen kann oder sich sonst nach dem Gesetz richtet, oft orientiert an Tabellen wie der „Neuen Rheinischen Tabelle“. [6, 10] Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die alleinige Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Nachlass; die Erben können nicht eigenmächtig handeln. [6] Dies kann helfen, Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, aber auch zu Konflikten zwischen Erben und Vollstrecker führen, etwa bezüglich der Verwaltung oder der Höhe der Vergütung. [6] Bei Pflichtverletzungen kann ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen werden und haftet für entstandene Schäden. [6] Der gesamte Prozess hat natürlich auch eine zeitliche und finanzielle Dimension.
Zeitrahmen und finanzielle Aspekte des Nachlassverfahrens
Weitere nützliche Links
Das Nachlassverfahren in Deutschland beginnt offiziell, sobald das zuständige Nachlassgericht vom Tod einer Person erfährt. [1] In der Regel übermittelt das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, diese Information automatisch an das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. [2, 3] Dieses Gericht ist dann für die Abwicklung des gesamten Verfahrens zuständig, unabhängig davon, wo sich Nachlassgegenstände befinden. [2] Eine der ersten Amtshandlungen des Gerichts ist die Ermittlung, ob eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder ein Erbvertrag, existiert. [1] Viele wissen nicht, dass jede Person, die ein Testament auffindet, gesetzlich verpflichtet ist, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). [3] Liegt kein Testament vor oder ist es ungültig, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. [1] Das Nachlassgericht hat auch die Aufgabe, den Nachlass zu sichern, falls die Erben unbekannt sind oder Streitigkeiten drohen; hierfür kann ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1960 BGB). [1] Die Klärung dieser ersten Punkte legt den Grundstein für den weiteren Ablauf des Nachlassverfahrens.
FAQ
Was sind die ersten Schritte nach einem Todesfall bezüglich des Nachlasses?
Zunächst informiert das Standesamt das Nachlassgericht. Dieses ermittelt, ob ein Testament vorliegt. Finder eines Testaments müssen dieses beim Nachlassgericht abgeben. [1, 3] Kümmern Sie sich um die Beschaffung der Sterbeurkunde und sichten Sie Unterlagen des Verstorbenen.
Benötige ich immer einen Erbschein?
Nicht immer. Ein Erbschein ist oft nötig, um sich gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als Erbe auszuweisen. Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann er entbehrlich sein. [3, 4]
Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt?
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten und auseinandersetzen, d.h. aufteilen. Das Nachlassgericht selbst verteilt den Nachlass nicht. [2]
Wie erfahre ich, ob ich Erbe geworden bin?
Liegt ein Testament vor, werden Sie vom Nachlassgericht nach der Testamentseröffnung informiert. [1] Bei gesetzlicher Erbfolge müssen Sie unter Umständen selbst aktiv werden oder werden im Rahmen der Erbenermittlung kontaktiert, falls das Gericht von Amts wegen ermittelt (z.B. in Bayern bei Grundbesitz). [2]
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer?
Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält einen Anteil am gesamten Nachlass (oder den gesamten Nachlass). Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag gegen den oder die Erben. [2]
Kann ich ein überschuldetes Erbe ausschlagen?
Ja, Sie können eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen (in Ausnahmefällen sechs Monate) ausschlagen. Die Erklärung muss formgerecht beim Nachlassgericht oder einem Notar erfolgen. [1, 2]