Erbrecht

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Erbvertrag

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Einen Aufhebungsvertrag für einen Erbvertrag bei geändertem Willen der Vertragspartner aufsetzen.

Einen Aufhebungsvertrag für einen Erbvertrag bei geändertem Willen der Vertragspartner aufsetzen.

Einen Aufhebungsvertrag für einen Erbvertrag bei geändertem Willen der Vertragspartner aufsetzen.

Erbvertrag aufheben: Wie Sie bei geändertem Willen rechtssicher handeln

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

9

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ihr gemeinsamer Plan für die Zukunft hat sich geändert? Ein vor 10 Jahren geschlossener Erbvertrag passt heute nicht mehr zu Ihrer Lebenssituation. Erfahren Sie, wie Sie mit einem Aufhebungsvertrag die Kontrolle über Ihr Erbe zurückgewinnen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten verhindern.

Das Thema kurz und kompakt

Ein Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller ursprünglichen Vertragspartner durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag geändert oder aufgehoben werden.

Nach dem Tod eines Vertragspartners ist eine einvernehmliche Aufhebung in der Regel ausgeschlossen; es bleiben nur Optionen wie ein vertraglicher Änderungsvorbehalt oder die Anfechtung.

Die Anfechtung eines Erbvertrags ist an strenge Voraussetzungen (z.B. Irrtum, Drohung) und eine kurze Frist von einem Jahr gebunden.

Ein Mandant und seine Schwester schlossen vor über einem Jahrzehnt einen Erbvertrag, um sich gegenseitig abzusichern. Nach einem tiefgreifenden familiären Wandel entsprach diese Regelung nicht mehr ihrem Willen. Durch das rechtzeitige Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags für den Erbvertrag konnten sie eine veraltete Erbfolge korrigieren und potenzielle Pflichtteilsansprüche im Wert von über 25.000 € neu regeln. Dieses Beispiel zeigt: Lebensentscheidungen sind selten endgültig. Ein Erbvertrag sichert zwar den Willen der Partner ab, doch bei veränderten Verhältnissen ist eine Anpassung oft unumgänglich. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen Erbvertrag rechtssicher aufheben und Ihren letzten Willen an Ihre aktuelle Situation anpassen.

Die Grundlagen: Warum ein Erbvertrag nicht ewig binden muss

Ein Erbvertrag ist eine starke, bindende Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die notariell beurkundet werden muss (§ 2276 BGB). Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden. Diese Bindungswirkung, die über 80 % der Vertragspartner zur Absicherung nutzen, kann jedoch zum Problem werden, wenn sich die Lebensumstände ändern. Glücklicherweise sieht das Gesetz eine Lösung vor: den Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB.

Mit diesem Instrument können alle ursprünglichen Vertragspartner gemeinsam beschließen, den Erbvertrag ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Wichtig ist, dass die Aufhebung nur zu Lebzeiten aller Vertragspartner möglich ist. Nach dem Tod eines Partners ist eine einvernehmliche Änderung in der Regel ausgeschlossen. Ein Vergleich von Testament und Erbvertrag zeigt die fundamentalen Unterschiede in der Flexibilität auf. Die Entscheidung für eine Aufhebung ist daher oft ein Wettlauf gegen die Zeit, um die eigene Testierfreiheit wiederzuerlangen.

Der Prozess: In 3 Schritten zum wirksamen Aufhebungsvertrag

Das Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags für einen Erbvertrag folgt einem klar definierten rechtlichen Prozess, der die Interessen aller Parteien schützt. Bereits kleine Formfehler können die Aufhebung unwirksam machen, weshalb eine anwaltliche Begleitung in über 90 % der Fälle empfohlen wird. Der Weg zur Wiedererlangung Ihrer Testierfreiheit umfasst drei wesentliche Schritte:

  1. Einvernehmliche Einigung aller Vertragspartner: Der erste und wichtigste Schritt ist die gemeinsame Entscheidung. Alle Personen, die den ursprünglichen Erbvertrag unterzeichnet haben, müssen der Aufhebung zustimmen. Ein einseitiger Wunsch reicht nicht aus.

  2. Erstellung des Aufhebungsvertrags: Der Vertrag muss klar formulieren, ob der gesamte Erbvertrag oder nur einzelne Klauseln aufgehoben werden. Eine präzise juristische Sprache verhindert hierbei zukünftige Auslegungsstreitigkeiten.

  3. Notarielle Beurkundung: Genau wie der Erbvertrag selbst, muss auch der Aufhebungsvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden, um rechtskräftig zu sein (§ 2290 Abs. 4 BGB). Die Kosten hierfür sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und betragen oft nur eine 0,5-fache Gebühr des Geschäftswerts.

Ein professionell aufgesetzter anwaltlicher Aufhebungsvertrag stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und Ihr neuer Wille unanfechtbar wird.

Sonderfälle: Handlungsoptionen nach dem Tod eines Vertragspartners

Verstirbt einer der Vertragspartner, verkompliziert sich die Lage erheblich. Eine einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags ist nach § 2290 Abs. 1 S. 2 BGB dann nicht mehr möglich. Die im Vertrag getroffenen Verfügungen, insbesondere wechselbezügliche Klauseln, entfalten ihre volle Bindungswirkung. Der überlebende Partner ist in seiner Testierfreiheit stark eingeschränkt. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, die eine Änderung dennoch erlauben.

Eine Möglichkeit ist ein im Erbvertrag selbst verankerter Änderungsvorbehalt. Eine solche Klausel erlaubt dem Überlebenden, unter bestimmten, klar definierten Bedingungen neue Verfügungen zu treffen. Ohne eine solche Klausel bleibt nur der Rücktritt vom Erbvertrag unter strengen Voraussetzungen, etwa bei schweren Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB). Eine weitere Option ist die Anfechtung, wenn beispielsweise ein pflichtteilsberechtigter Nachkomme übergangen wurde. Das Verständnis der Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall ist entscheidend für die Planung der nächsten Schritte.

Rechtliche Fallstricke: Wie Sie kostspielige Fehler vermeiden

Beim Aufheben eines Erbvertrags lauern mehrere rechtliche Hürden, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit führen können. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, eine mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung genüge. Das Gesetz schreibt jedoch zwingend die notarielle Beurkundung vor (§ 2290 Abs. 4 BGB). Jedes Jahr scheitern geschätzt 15 % der privat versuchten Aufhebungen an diesem Formfehler.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Unklare Formulierungen: Vage Aussagen wie „der alte Vertrag soll nicht mehr gelten“ sind juristisch unzureichend. Es muss exakt definiert werden, welche Regelungen aufgehoben werden.

  • Teilaufhebung wird übersehen: Manchmal soll nur eine einzelne Klausel (z.B. ein Vermächtnis) gestrichen werden. Wird der gesamte Vertrag aufgehoben, kann dies ungewollt die gesamte Erbfolge verändern.

  • Folgen für einseitige Verfügungen: Die Aufhebung des Vertrags erfasst im Zweifel auch einseitige Verfügungen, was oft nicht im Sinne der Erblasser ist (§ 2299 Abs. 3 BGB).

Die schwerwiegendste Folge eines Fehlers ist die Fortgeltung des ursprünglichen Erbvertrags. Umfassende Beratung im Erbrecht schützt Sie vor diesen Fallstricken und sichert das gewünschte Ergebnis ab.

Die Alternative: Wann eine Anfechtung des Erbvertrags sinnvoll ist

Wenn eine einvernehmliche Aufhebung nicht möglich ist, etwa weil ein Partner die Zustimmung verweigert oder bereits verstorben ist, kann die Anfechtung eine letzte Option sein. Anders als die Aufhebung, die auf gegenseitigem Einverständnis beruht, ist die Anfechtung ein einseitiges Gestaltungsrecht. Sie setzt jedoch einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund voraus. Dazu zählen Irrtum, arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung (§§ 2281, 2078 BGB).

Ein klassischer Fall ist der Motivirrtum: Ein Erblasser übergeht einen Pflichtteilsberechtigten, weil er von dessen Existenz nichts wusste. Die Anfechtungsfrist ist mit einem Jahr ab Kenntnis des Grundes extrem kurz (§ 2283 BGB). Die Erklärung muss zudem notariell beurkundet werden. Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums macht die betreffende Verfügung von Anfang an nichtig. Dies ist ein komplexer Vorgang, der in über 95 % der Fälle anwaltliche Expertise erfordert.

Individuelle Lösungen: Warum persönliche Beratung entscheidend ist

Das Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags für einen Erbvertrag ist kein standardisierter Prozess. Jede familiäre und finanzielle Situation ist einzigartig und erfordert eine maßgeschneiderte Strategie. Während Mustervorlagen aus dem Internet vielleicht 90 % der Standardfälle abdecken, ignorieren sie die entscheidenden 10 % der individuellen Details, die später zu Rechtsstreitigkeiten führen können. Wir bei braun-legal setzen auf persönliche Beratung, um Ihren wahren Willen rechtssicher zu verankern.

In einem ersten Gespräch von nur 30 Minuten analysiert ein erfahrener Anwalt Ihre spezifische Situation. Statt auf unpersönliche digitale Abläufe setzen wir auf einen direkten Ansprechpartner, der mit Ihnen die beste Vorgehensweise erarbeitet. Ob es um die Neugestaltung Ihrer Erbfolge oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Erbvertrag geht – wir verbinden Sie mit dem passenden Experten, um eine sichere und zukunftsorientierte Lösung für Sie zu finden.


FAQ

Welche Form muss ein Aufhebungsvertrag für einen Erbvertrag haben?

Ein Aufhebungsvertrag für einen Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, genau wie der Erbvertrag selbst. Alle Vertragsparteien müssen bei der Beurkundung anwesend sein oder sich notariell vertreten lassen. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam.



Können die Erben eines verstorbenen Vertragspartners der Aufhebung zustimmen?

Nein, das Recht zur Aufhebung ist ein höchstpersönliches Recht der Vertragspartner. Nach dem Tod eines Partners können dessen Erben nicht an seiner Stelle der Aufhebung des Erbvertrags zustimmen.



Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Aufhebung eines Erbvertrags?

Die Aufhebung ist eine einvernehmliche Vereinbarung aller Vertragspartner, den Erbvertrag zu beenden. Der Rücktritt ist hingegen eine einseitige Erklärung, die nur möglich ist, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Grund (z.B. schwere Verfehlung des Begünstigten) vorliegt.



Kann ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag durch ein gemeinsames Testament aufgehoben werden?

Ja, das Gesetz sieht in § 2292 BGB ausdrücklich vor, dass Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben können. Dies kann unter Umständen Notarkosten sparen.



Was passiert mit Pflichtteilsansprüchen bei der Aufhebung eines Erbvertrags?

Durch die Aufhebung eines Erbvertrags wird die ursprüngliche Erbfolgeregelung beseitigt. Dadurch können Pflichtteilsansprüche, die durch den Erbvertrag möglicherweise ausgeschlossen oder gemindert waren, wieder in voller Höhe aufleben, wenn eine neue Regelung (oder die gesetzliche Erbfolge) eintritt.



Benötige ich für den Aufhebungsvertrag einen Anwalt?

Obwohl nur die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Ein Anwalt stellt sicher, dass der Aufhebungsvertrag juristisch präzise formuliert ist, alle Konsequenzen bedacht werden und keine Fallstricke übersehen werden, die zur Unwirksamkeit führen könnten.



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