Unterhalt für Studenten über 25: Wann Eltern wirklich noch zahlen müssen
Ihr Kind wird 26, steckt mitten im Masterstudium und Sie fragen sich, ob Ihre Unterhaltspflicht endet? Die weit verbreitete Annahme einer starren Altersgrenze von 25 Jahren ist ein juristischer Mythos, der Eltern teuer zu stehen kommen kann. Die Realität ist an klare Bedingungen geknüpft, die über das Alter hinausgehen.
Das Thema kurz und kompakt
Im Unterhaltsrecht gibt es keine starre Altersgrenze von 25 Jahren; entscheidend ist die Dauer der zielstrebig betriebenen Erstausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Ein Bachelor- und ein konsekutiver Masterstudiengang werden in der Regel als eine einheitliche Ausbildung angesehen, für die Unterhalt geschuldet wird.
Die Unterhaltspflicht setzt die Leistungsfähigkeit der Eltern (Einkommen über dem Selbstbehalt) und die Bedürftigkeit des Kindes voraus.
Viele Eltern gehen davon aus, dass die Pflicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes endet. Diese Annahme stammt meist aus dem Steuer- und Sozialrecht, wie etwa beim Kindergeld. Im Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) existiert eine solch starre Altersgrenze jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind noch in einer zielstrebig betriebenen Erstausbildung befindet. Wir bei braun-legal verbinden Sie persönlich mit erfahrenen Anwälten, die Ihnen helfen, Ihre Situation zu prüfen und Klarheit über Ihre Verpflichtungen zu gewinnen.
Der Mythos der 25-Jahres-Grenze: Was das BGB wirklich vorschreibt
Die feste Altersgrenze von 25 Jahren für den Unterhalt ist ein häufiges Missverständnis. Sie findet sich im Kindergeldrecht (§ 2 Abs. 2 BKGG), aber nicht im zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Maßgeblich ist hier § 1610 Abs. 2 BGB, der Eltern zur Finanzierung einer angemessenen, zielstrebigen Erstausbildung verpflichtet. Ein Bachelor- und ein darauf aufbauender Masterstudiengang werden von der Rechtsprechung meist als einheitliche Ausbildung gewertet. Die Dauer der Pflicht richtet sich also nach der angemessenen Studienzeit, nicht nach einem festen Alter. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass selbst nach einer Unterbrechung für die Kinderbetreuung der Anspruch fortbestehen kann. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation können Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Diese Orientierung ist entscheidend, bevor Sie Zahlungen eigenmächtig einstellen.
Vier Kriterien zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs Ihres studierenden Kindes
Ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein studierendes Kind über 25 Jahre besteht, hängt von vier zentralen Faktoren ab. Gerichte prüfen diese Voraussetzungen im Streitfall sehr genau. Hier sind die entscheidenden Punkte:
Zielstrebigkeit des Studiums: Das Kind muss die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgen. Ein „Bummelstudium“ müssen Eltern nicht finanzieren. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 1 bis 2 Semester wird aber oft als unschädlich angesehen.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern: Sie müssen nur Unterhalt zahlen, wenn Ihr eigenes Einkommen über dem sogenannten Selbstbehalt liegt. Dieser beträgt für Erwerbstätige gegenüber volljährigen Kindern aktuell 1.750 Euro (Stand 2025). Die genaue Höhe des Unterhalts lässt sich mit der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.
Bedürftigkeit des Kindes: Hat das Kind eigenes Einkommen, zum Beispiel aus einem Nebenjob, wird dieses (nach Abzug einer ausbildungsbedingten Pauschale von ca. 100 Euro) auf den Bedarf angerechnet. Auch BAföG-Leistungen mindern den Unterhaltsanspruch und müssen vorrangig beantragt werden.
Einheitlicher Ausbildungsgang: Ein Masterstudium gilt als Teil der Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut. Schwieriger wird es bei einer zweiten, unabhängigen Ausbildung nach einem bereits abgeschlossenen Studium.
Diese Kriterien zeigen, dass eine pauschale Antwort unmöglich ist und eine individuelle Prüfung notwendig wird.
Aus der Praxis: Wann Gerichte den Unterhaltsanspruch verlängern – und wann nicht
Gerichtsentscheidungen zeigen, wie Einzelfallumstände die Dauer der Unterhaltspflicht beeinflussen. Ein Student, der sein Medizinstudium erst mit 26 Jahren aufnahm, verlor den Anspruch, weil er seinen Vater jahrelang nicht über seine Pläne informiert hatte und dieser nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen musste (BGH, Az. XII ZB 415/16). Die Informationspflicht des Kindes ist also ein entscheidender Faktor für die Zumutbarkeit. In einem anderen Fall bejahte der BGH den Anspruch für ein Lehramtsstudium, das eine 28-Jährige nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau begann (Az. XII ZB 192/16). Hier wurde der enge sachliche Zusammenhang als Weiterqualifizierung anerkannt. Ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 2 bis 3 Semester wird meist als Orientierungsphase akzeptiert und schadet dem Anspruch nicht. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr Fall zu bewerten ist, kann eine Rechtsberatung zum Familienrecht Klarheit schaffen.
So wird der Unterhalt für volljährige Studenten konkret berechnet
Für studierende Kinder mit eigenem Hausstand setzt die Düsseldorfer Tabelle einen festen monatlichen Bedarfssatz an. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt dieser in der Regel 990 Euro. In diesem Betrag ist eine Wohnkostenpauschale von 440 Euro für die Warmmiete enthalten. Nicht enthalten sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ab dem 25. Lebensjahr zusätzlich anfallen. Das Kindergeld in Höhe von 250 Euro wird vollständig auf den Bedarf angerechnet und mindert den zu zahlenden Betrag auf 740 Euro. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, ihre Anteile berechnen sich prozentual nach ihrem jeweiligen anrechenbaren Einkommen, nachdem der Selbstbehalt abgezogen wurde. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist komplex. Fordert Ihr Kind Unterhalt, haben Sie im Gegenzug einen Auskunftsanspruch über dessen Einkünfte.
Sonderfälle im Ausbildungsunterhalt: Was bei Studienabbruch oder Krankheit gilt
Nicht jeder Ausbildungsweg verläuft geradlinig. Die Rechtsprechung hat für verschiedene Sonderkonstellationen Leitlinien entwickelt:
Krankheitsbedingte Verzögerung: Muss das Studium aufgrund einer Krankheit nachweislich unterbrochen oder verlangsamt werden, verlängert sich die Unterhaltspflicht entsprechend.
Orientierungsphase: Eine Orientierungsphase von einigen Monaten nach dem Schulabschluss, um sich für ein Studienfach zu entscheiden, wird als angemessen betrachtet.
Abitur-Lehre-Studium: Absolviert ein Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre und nimmt danach ein fachlich zusammenhängendes Studium auf, kann die Unterhaltspflicht wiederaufleben.
Zweitstudium: Ein komplett neues Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium müssen Eltern in der Regel nicht mehr finanzieren. Ausnahmen können bei zwingenden Gründen für den Wechsel bestehen.
Promotion: Die Finanzierung einer Promotion fällt grundsätzlich nicht mehr unter die elterliche Unterhaltspflicht, da es sich um eine wissenschaftliche Weiterqualifikation und nicht um eine Erstausbildung handelt.
Diese Fälle verdeutlichen die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Umstände, bevor finanzielle Entscheidungen getroffen werden.
Handlungsleitfaden: So sichern Sie Ihre Position im Unterhaltsstreit ab
Wenn Sie den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Ihr studierendes Kind über 25 Jahre prüfen, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend. Stellen Sie Zahlungen niemals ohne vorherige Prüfung und Kommunikation ein. Fordern Sie zunächst aktuelle Leistungsnachweise und Immatrikulationsbescheinigungen an, um die Zielstrebigkeit des Studiums zu überprüfen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Kind, um die Situation zu klären und gemeinsam eine Lösung zu finden. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, ist eine professionelle Einschätzung unerlässlich. Wir bei braun-legal verstehen, dass dies eine emotional und finanziell belastende Situation sein kann. Deshalb verbinden wir Sie direkt mit einem erfahrenen Anwalt für Unterhaltsrecht, der Ihre individuelle Situation bewertet und Ihnen hilft, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen zu wahren.
Literatur
FAQ
Mein Kind ist über 25 und bricht das Studium ab. Muss ich weiterzahlen?
Nein. Mit dem endgültigen Abbruch der Ausbildung endet in der Regel auch der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Das Kind ist dann verpflichtet, sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu bemühen, zum Beispiel durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Wie hoch ist der Unterhalt für einen Studenten mit eigener Wohnung?
Laut Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Bedarfssatz für ein auswärts wohnendes studierendes Kind 990 Euro pro Monat. Davon wird das volle Kindergeld (250 Euro) abgezogen, sodass ein Zahlbetrag von 740 Euro verbleibt, den die Eltern anteilig nach Einkommen aufbringen müssen.
Mein Kind jobbt neben dem Studium. Reduziert das den Unterhalt?
Ja. Einkünfte aus einem Nebenjob werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dem Kind wird jedoch in der Regel ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von etwa 100 Euro zugestanden, der anrechnungsfrei bleibt. Alles, was darüber hinausgeht, mindert den Unterhaltsanspruch.
Muss ich mein Kind informieren, bevor ich die Unterhaltszahlung einstelle?
Ja, unbedingt. Ein eigenmächtiges Einstellen der Zahlungen kann zu Unterhaltsrückständen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Sie sollten das Gespräch suchen, Ihre Gründe darlegen und im Idealfall eine einvernehmliche Regelung finden oder rechtlichen Rat einholen.
Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?
Wenn Ihr Einkommen unter dem gesetzlichen Selbstbehalt liegt (für Erwerbstätige 1.750 Euro/Monat gegenüber volljährigen Kindern), sind Sie nicht leistungsfähig und müssen keinen Unterhalt zahlen. In diesem Fall ist Ihr Kind auf BAföG oder eigenes Einkommen angewiesen.
Muss ich auch für ein Zweitstudium nach einer Lehre zahlen?
Das ist ein komplexer Einzelfall. Besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium (z.B. Banklehre und BWL-Studium), kann die Rechtsprechung eine fortgesetzte Unterhaltspflicht annehmen. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.